Allgemeine Geschäftsbedingungen & FAQ

Häufige Fragen & Antworten

1. Brauche ich eine Baugenehmigung für mein Projekt?

•Ja, grundsätzlich sind Wintergärten, Terrassenüberdachungen, Carports und ähnliche Konstruktionen genehmigungspflichtig. Es liegt in deiner Verantwortung, diese Genehmigung einzuholen, es sei denn, im Auftrag steht ausdrücklich, dass wir uns darum kümmern.

2. Wer kümmert sich um den Boden nach der Montage?

•Die Wiederherstellung von Pflastersteinen oder anderen Bodenbelägen liegt bei dir. Diese Arbeiten gehören nicht zu unseren Aufgaben. Wenn zusätzliche Arbeiten nötig sind, können wir das nach Absprache gegen Aufpreis erledigen.

3. Was passiert, wenn während der Montage unerwartete Probleme auftreten?

•Es kann vorkommen, dass während der Montage unvorhergesehene Hindernisse auftauchen, die vorher nicht erkennbar waren. Sollte das zusätzlichen Aufwand erfordern, besprechen wir das mit dir, und die damit verbundenen Kosten werden separat berechnet.

4. Was genau macht ihr bei den Wandanschlüssen und was nicht?

•Wir dichten die Anschlüsse zwischen der Überdachung und der Hauswand mit Silikon oder Sikaflex ab, vorausgesetzt, der Untergrund ist eben und nicht kreidig. Spezielle Anschlüsse an Nachbargebäude, Garagen oder Regenrohre gehören jedoch nicht zu unseren Aufgaben und fallen in den Bereich des Dachdeckerhandwerks.

5. Was muss ich bei Reklamationen beachten?

•Wenn du Mängel an der gelieferten oder montierten Ware feststellst, melde diese bitte unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei uns. Bei Glas und Fensterglas musst du uns spätestens drei Tage nach der Lieferung oder Montage informieren. Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Ware als mängelfrei abgenommen.

6. Übernehmt ihr die Verantwortung für Schäden an Leitungen oder Kabeln?

•Wir haften nicht für Schäden an Leitungen, Kabeln oder anderen Dingen, die im Boden oder am Gebäude verlegt sind, es sei denn, du hast uns vorher darüber informiert.

7. Wie gewährleistet ihr die Regendichtigkeit bei Wandanschlüssen?

•Das zur Überdachung gehörende Wandanschlussprofil wird mit Silikon oder Sikaflex abgedichtet. Wenn der Wanduntergrund eben und nicht kreidig ist, ist damit eine Regendichtigkeit gegeben.

8. Übernehmt ihr Abdichtarbeiten mit flexiblem Material?

•Ja, solche Abdichtungen gehören zu den Wartungsfugen, die wir bis zur Dichtigkeit aufbringen. Danach bist du als Eigentümer für die regelmäßige Wartung verantwortlich.

9. Sind Glasschiebewände vollständig wind- und regendicht?

•Trotz Bürsten und Spaltdichtungen sind Glasschiebewände nicht komplett winddicht oder schlagregendicht. Das sollte bei der Planung berücksichtigt werden.

10. Was ist mit den elektrischen Anschlüssen?

•Elektrische Anschlüsse sind nicht in unseren Leistungen enthalten und müssen von dir selbst organisiert werden. Auch dimmbare LEDs, die nach dem Ausschalten noch leicht glimmen, stellen keinen Reklamationsgrund dar, da dies technisch bedingt ist.

11. Was passiert, wenn das Erstellen der Fundamentlöcher aufwändiger ist als gedacht?

•Sollten wir feststellen, dass das Erstellen der Fundamentlöcher aufgrund ungewöhnlicher Bodenverhältnisse mehr Aufwand erfordert, werden wir das mit dir besprechen und der Mehraufwand wird zusätzlich berechnet.

12. Was, wenn sich während der Montage die Gegebenheiten ändern?

•Es kann vorkommen, dass sich während der Montage herausstellt, dass die baulichen Gegebenheiten anders sind als erwartet. In solchen Fällen besprechen wir mit dir den zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand, der dann in Rechnung gestellt wird.

13. Kann ich während der Montage noch Änderungen vornehmen?

•Ja, wenn du während der Montage Änderungen wünschst, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden diese von unseren Monteuren schriftlich festgehalten und von dir gegengezeichnet. Eventuelle Mehrkosten werden dann zusätzlich berechnet.

14. Sollte ich Schneefänger für mein Dach installieren?

•Wir empfehlen die Montage von Schneefängern bei Überdachungen, die traufseitig montiert werden, um Schäden durch Dachlawinen zu verhindern.

15. Wie ist das mit der Gewährleistung auf die montierten Elemente?

•Für die von uns montierten Elemente (ausgenommen Elektro- und Verschleißteile) bieten wir eine Gewährleistung von 12 Monaten. Auf Aluminiumteile geben wir die 10-jährige Garantie des Herstellers weiter. Für andere Elemente gelten die Herstellergarantien.

16. Welche Garantien gelten für Markisen?

•Bei Markisen und deren Stoffen sowie Elementen gelten unterschiedliche Garantien, z.B. in Bezug auf Faltenbildung. Diese können gesondert bei uns erfragt werden.

17. Was passiert, wenn sich die Preise nach der Auftragsbestätigung ändern?

•Sollten sich nach der Auftragsbestätigung Verzögerungen ergeben, die zu Preissteigerungen führen, behalten wir uns vor, diese Kosten an dich weiterzugeben. Wenn ein Auftrag von deiner Seite nicht eingehalten wird, stellen wir eine Abstandszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme in Rechnung.

Ergänzende Punkte:

18. Was muss ich bei der Planung und Vorbereitung meines Bauplatzes beachten?

•Der Bauplatz muss gut zugänglich und frei von Hindernissen sein, die die Arbeitssicherheit beeinträchtigen könnten. Achte darauf, dass alle benötigten Bereiche für die Montage frei und zugänglich sind.

19. Was ist, wenn ich während des Projekts doch eine zusätzliche Leistung benötige?

•Solltest du während der Bauphase feststellen, dass du zusätzliche Leistungen benötigst, z.B. spezielle Abdichtungen oder zusätzliche Anschlüsse, sprich uns frühzeitig an. Solche Änderungen werden wir nach Möglichkeit umsetzen, allerdings können dafür zusätzliche Kosten anfallen.

20. Wie kann ich sicherstellen, dass ich die Farb- und Materialcodes richtig verstehe?

•Um Missverständnisse zu vermeiden, besprechen wir alle Farb- und Materialauswahlen detailliert mit dir und zeigen dir Muster, wenn möglich. Es ist wichtig, dass du Unsicherheiten sofort ansprichst, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

21. Was, wenn ich besondere Wünsche für die Wartung und Pflege der installierten Elemente habe?

•Gerne beraten wir dich zur optimalen Wartung und Pflege deiner neuen Elemente, um deren Lebensdauer zu verlängern. Wartungsarbeiten, die über den normalen Umfang hinausgehen, können wir nach Absprache anbieten.

22. Wie wird mit Abfall und überschüssigem Material nach Abschluss der Arbeiten umgegangen?

•Wir sorgen dafür, dass der Bauplatz nach Abschluss der Arbeiten sauber hinterlassen wird. Größere Mengen an Abfall oder überschüssigem Material werden fachgerecht entsorgt, es sei denn, du wünschst eine spezielle Entsorgung oder Wiederverwertung, die wir dann mit dir besprechen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solar-Anlage) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen uns, der Quantus Home & Garden GmbH, und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
  2. Die Quantus Home & Garden GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen.
  3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmer, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Montageleistung

  1. Bei der durch die Quantus Home & Garden GmbH angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden:

(1) Aufbau und Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und

(2) Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion.

  1. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner der 
  2. Quantus Home & Garden GmbH sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
  3. Die Quantus Home & Garden GmbH teilt dem Kunden auf Anfrage das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichem Gewicht von 24 kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Quantus Home & Garden GmbH teilt dem Kunden, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung erforderlich sind, und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Plicht zur vollständigen lnformationsbeschaffenheit obliegt dem Kunden. Kann die Quantus Home & Garden GmbH zusätzliche Informationen aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.
  4. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von der Quantus Home & Garden GmbH zu erbringenden Leistungen.
  5. Die Quantus Home & Garden GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lassen.
  6. Ein besonderer Kabelweg (Kabelverlegung) muss durch den Kunden vorgenommen werden. Eine übliche und im Angebot inbegriffene Kabelverlegung ist die Verlegung durch einen nicht ausgebauten Speicher bis 25m, die Kabelführung von der Dachfläche entlang der Fassade bis 25m und eventuelle Durchführung durch 1 geeignete Wand oder Kellerfenster. Wir garantieren hierbei nicht für die Herstellung einer Dichtigkeit. Im Zweifelsfall muss bauseits durch Mehrkosten oder eine Fremdfirma abgedichtet werden. Wir nehmen keine Erdarbeiten vor (Pflasterarbeiten, Erdarbeiten, u.Ä.)

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches die Quantus Home & Garden GmbH innerhalb von einer Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch die Quantus Home & Garden GmbH sind freibleibend. 

Alle Komponenten können je nach Verfügbarkeit durch (durch Fachleute eingeschätztes) gleichwertiges Material ausgetauscht werden. Hierbei werden nach bestem Gewissen nach unserer Unternehmensphilosophie nur Komponenten ausgewählt, die optimal untereinander kommunizieren und gut funktionieren. 

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot der Quantus Home & Garden GmbH maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält ist die Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:
  • 90% bei Erhalt der Abschlagsrechnung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug.
  • 10% bei Erhalt der Schlussrechnung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug.

2.  Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Vertrag genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

§ 5 Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart. Der Beginn der von der Quantus Home & Garden GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Sind im Vertrag von der Quantus Home & Garden GmbH Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

§ 6 Leistungsort/ Gefahrtragung

  1. Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz derQuantus Home & Garden GmbH. Bei Kaufverträgen mit Montageleistung der Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über.
  3. Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden am Abladeort auf diesen über, sofern die Quantus Home & Garden GmbH die Waren selbst transportiert. Andernfalls erfolgt der Gefahrübergang auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur.
  4. Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich: soweit für den Gefahrübergang aus technischer Sicht die Montage Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise), unmittelbar auf die Montage folgende Inbetriebnahme der Anlage auf den Käufer über.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht.
  3. Soweit der Käufer Unternehmer ist, sind das Recht zur Aufrechnung und das Recht zur Zurückbehaltung ausgeschlossen.

§ 8 Haftung für Mängel

  1. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurden. lst der Kunde Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der Quantus Home & Garden GmbH angezeigt werden.
  2. Alle Mängel müssen schriftlich, in Form einer E-Mail, gegenüber der Quantus Home & Garden GmbH angezeigt werden.
  3. Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich die Quantus Home & Garden GmbH das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.
  4. Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße lnstandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der Montageleistung 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
  6. ln Bezug auf die gelieferte Anlage nebst Zubehör haftet dieQuantus Home & Garden GmbH, ansonsten bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. lst der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
  7. Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der unter § 9 genannten Haftungsbeschränkungen verlangen.
  8. Macht der Kunde aus diesem Vertrag uns gegenüber Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an uns ab.

§ 9 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzten.

§ 10 Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller

Die Quantus Home & Garden GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die Quantus Home & Garden GmbH verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Anlage nebst Zubehör vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; die gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vornhinein die Dritten auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. lst der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  4. lst der Kunde Unternehmer, tritt er an uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Anlage schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Bearbeitung der Anlage, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
  5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

§ 12 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach § 195 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 13 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§14 Datenschutz

Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nichtausdrücklich -insbesondere über die Bestellung eines Newsletters 2uSl.1mmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.

§ 15 Rechtswahl – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die wirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.
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